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Black-Friday.de erwirkt einstweilige Verfügung gegen Black Friday GmbH und Super Union Holdings Ltd.

News | 9. November 2017

Einstweilige Verfügung Black Friday

UPDATE (08.02.2023)

Mit Urteil vom 19.01.2023 hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts abgeändert und unserer Klage vollumfänglich stattgegeben (Aktenzeichen: l-20 U 143/21).
Die Beklagten wurden verurteilt, uns gesamtschuldnerisch allen Schaden zu erstatten, der aus den unerlaubten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Revision wurde zugelassen. Als Nächstes wird sich somit der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befassen.

UPDATE (06.09.2021)

Nachdem sich das Hauptsacheverfahren über mehrere Jahre hinzog und Termine zur mündlichen Verhandlung immer wieder verschoben wurden, hat das Landgericht unsere Klage am 25.08.2021 abgewiesen (Aktenzeichen: 2a O 51/18).
Wir können die Entscheidung weder nachvollziehen, noch können wir sie akzeptieren. Daher haben wir umgehend Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.

UPDATE (21.07.2021)

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2020, wonach die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist, vollumfänglich bestätigt. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist somit rechtskräftig und die Marke wird für die betreffenden Dienstleistungen aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht. Mehr dazu hier: https://www.blackfriday.de/bundesgerichtshof-bestaetigt-loeschung-der-marke-black-friday-fuer-werbedienstleistungen

UPDATE (10.06.2021)

Am 09. Juni 2021 fand wie geplant die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht hat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf den 25. August 2021, 14:00 Uhr.

UPDATE (21.04.2021)

Aufgrund einer Klage von BlackFriday.de hat das Landgericht Berlin die Marke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Sobald das Urteil rechtskräftig ist muss die Marke deshalb aus dem Markenregister gelöscht werden. Gegen das Urteil kann durch die Markeninhaberin noch Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt werden. Mehr dazu hier: https://www.blackfriday.de/urteil-zur-marke-black-friday-klage-von-blackfridayde-vor-dem-landgericht-berlin-erfolgreich

UPDATE (14.11.2019)

Die mündliche Verhandlung, welche eigentlich am 13. November 2019 stattfinden sollte, wurde kurzfristig verlegt. Das Landgericht Düsseldorf wird nun am 29. April 2020 um 14:00 Uhr 10. Juni 2020 um 11:15 Uhr 03. März 2021 um 15:30 Uhr 09. Juni 2021 um 12:00 Uhr über die Sache verhandeln.
Auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf hat diese Terminsverlegung keinen Einfluss. Sie steht nach wie vor in Kraft. Sollten die mit der einstweiligen Verfügung untersagten Behauptungen von der Black Friday GmbH oder der Super Union Holdings Ltd. gegenüber unseren Kunden bzw. Dritten, die auf unsere Website verlinken zum Black Friday 2019 wiederholt werden, würde dies einen Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot bedeuten. Die Begründung zum Erlass der einstweiligen Verfügung finden Sie hier: Begründung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf. Für weitere Auskünfte zum Stand des Verfahrens stehen wir gerne zur Verfügung (Kontaktformular).

UPDATE (07.02.2019)

Sowohl einstweilige Verfügung, als auch Klageschrift wurden mittlerweile an die österreichische Black Friday GmbH und die chinesische Super Union Holdings Ltd. zugestellt und ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde anberaumt. Die Verhandlung wird am 13. November 2019 um 10:00 Uhr vor dem Landgericht Düsseldorf stattfinden (Aktenzeichen: 2a O 51/81).

UPDATE (03.08.2018)

Die gegen die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd. durch das Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung, mit der diesen beiden Unternehmen unter anderem untersagt wurde, gegenüber Kunden von Black-Friday.de schriftlich und/oder mündlich zu behaupten, a) die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in ihrer Werbung und/oder b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website www.black-friday.de, würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) darstellen, hat nach wie vor Bestand.
Mittlerweile wurde die einstweilige Verfügung sowohl an die österreichische Black Friday GmbH als auch an die chinesische Super Union Holdings Ltd. zugestellt und entfaltet damit ihre rechtliche Wirkung. Das vom Landgericht Düsseldorf ausgesprochene Verbot muss von beiden Unternehmen beachtet werden!

Zwischenzeitliche Unklarkeit beseitigt

Wir hatten in einer Pressemeldung und in diesem Beitrag unter namentlicher Nennung der Black Friday GmbH und der Super Union Holdings Ltd. über die durch uns erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf berichtet. Daran störte sich die Black Friday GmbH. Sie ist gegen ihre öffentliche namentliche Nennung vorgegangen, ohne die Pressemeldung inhaltlich anzugreifen und hat eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt erwirkt, die uns die nicht-anonymisierte Berichterstattung über die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf untersagte.
In einer Rundmail vom 15. November 2017 (PDF: Irreführende Medienberichte: Nutzung der geschützten Wortmarke „Black Friday“) an viele unserer Partner und auf ihrer Webseite berichtete die Black Friday GmbH über diese durch sie erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt, was für Verunsicherung bei vielen unserer Partner gesorgt hat. Es ist uns daher wichtig, an dieser Stelle darüber zu informieren und zu betonen, dass diese einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt keinen Bestand mehr hat.
Wir haben uns vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erfolgreich gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt zur Wehr gesetzt, woraufhin der Verfügungsantrag am 19. Juli 2018 durch die Black Friday GmbH zurückgenommen wurde. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt ist damit wirkungslos und das Verbot zur nicht-anonymisierten Berichterstattung aufgehoben.

UPDATE (21.02.2018)

Wir haben am 20. Februar 2018 beim Landgericht Düsseldorf Hauptsacheklage gegen die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd. eingereicht. Mit einem Urteil ist voraussichtlich nicht vor Ende 2019 zu rechnen.

Die Markenstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf hat auf Antrag von Black-Friday.de eine einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH sowie die Super Union Holdings Ltd. erlassen.

Die chinesische Super Union Holdings Ltd. ist die Inhaberin der deutschen Wortmarke „Black Friday“. Die österreichische Black Friday GmbH nimmt für sich in Anspruch, ausschließliche Lizenznehmerin an dieser Marke zu sein.

Mit der einstweiligen Verfügung wird es den genannten Unternehmen untersagt, gegenüber Kunden von Black-Friday.de schriftlich und/oder mündlich zu behaupten, a) die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in ihrer Werbung und/oder b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website www.black-friday.de, würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) darstellen.

Des Weiteren wird es den beiden Unternehmen untersagt, gegenüber Dritten, die auf die Plattform www.black-friday.de Verlinkungen auf ihren Webseiten setzen, zu behaupten, das Setzen von Hyperlinks stelle eine Verletzung der eingetragenen deutschen Wortmarke „Black Friday“ dar.

Die Begründung zum Erlass der einstweiligen Verfügung finden Sie hier: Begründung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf

Die einstweilige Verfügung wurde aufgrund der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen und befindet sich bereits in der Zustellung an beide Antragsgegner. Wie bei jeder einstweiligen Verfügung kann gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs allein beseitigt jedoch nicht die Wirksamkeit einer zugestellten einstweiligen Verfügung.

Wir bitten betroffene Händler und Webmaster, sich nicht einschüchtern zu lassen und uns über Kontaktversuche der Black Friday GmbH und/oder der Super Union Holdings Ltd. zu informieren und uns diese an weiterzuleiten. Interessant sind sowohl Kontaktversuche vor als auch insbesondere nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung. Vielen Dank!

Betroffenen Händlern, die bereits eine Sublizenz der Marke „Black Friday“ erworben haben, empfehlen wir rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Kontaktaufnahme durch die Black Friday GmbH und/oder die Super Union Holdings Ltd. prüfen zu lassen.

Zur Vorgeschichte

Bereits im Jahr 2016 hatten die beiden Unternehmen für einige Verunsicherung bei deutschen Händlern gesorgt. Die Super Union Holdings Ltd. ließ über ihren deutschen Rechtsanwalt Abmahnungen an einige unserer Partner aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen einer beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen Marke „Black Friday“ versenden (PDF: Abmahnung eines Händlers). Auch uns erreichte eine Abmahnung, in der mit rechtlichen Schritten gedroht wurde, sollten wir nicht unser Portal einstellen und die „rechtsverletzende“ Domain an die Markeninhaberin übergeben (PDF: Abmahnung Black-Friday.de).

Zudem ließ die Super Union Holdings Ltd. über ihren Anwalt mit der gleichen Begründung unsere Social Media Seiten bei Facebook und Twitter sowie unsere Smartphone App im Google Play Store sperren. Leider erfolgen Löschungen bei den betreffenden Portalen auf bloßen Zuruf, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Ansprüche geprüft wird oder man die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bekommt (PDFs: Löschungsmitteilungen von Facebook, Google und Twitter). Einzig Apple, wo ebenfalls eine Markenbeschwerde gegen unsere App eingereicht wurde, gab uns die Gelegenheit, zum Vorwurf der Markenverletzung Stellung zu nehmen und führte die beantragte Löschung daraufhin nicht durch.

Nach anwaltlicher Beratung wiesen wir alle Vorwürfe gegen uns und unsere Partner zurück und sprachen eine Gegenabmahnung aus, in der wir die Markeninhaberin aufforderten, die in der Abmahnung aufgeführten Ansprüche nicht weiter geltend und zudem die Löschung der Social Media Accounts und der Android App rückgängig zu machen. Eine Antwort auf diese Abmahnung erhielten wir bis zum heutigen Tage nicht.

Stattdessen ging die Super Union Holdings Ltd. über ihren Rechtsanwalt dazu über, weiteren Partnern von uns mit dem Szenario einer vermeintlichen „Markenverletzung“ zu drohen. Insbesondere wurden Affiliate-Netzwerke, mit denen wir kooperieren, dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit mit uns zu beenden (PDF: Schreiben an Affiliate-Netzwerke). Glücklicherweise ließ sich keines der angeschriebenen Unternehmen einschüchtern und so wurde der Black Friday 2016 trotz der dargestellten Maßnahmen ein voller Erfolg.

Mehr zu den Ereignissen des letzten Jahres kann unter anderem hier nachgelesen werden: http://t3n.de/news/black-friday-marke-wortmarke-abmahnung-769184/

Die Marke „Black Friday“

Um die aktuellen Geschehnisse richtig einordnen zu können, ist es notwendig, die Geschichte der deutschen Marke „Black Friday“ zu betrachten. Nachdem wir im Januar 2012 mit unserem Portal gestartet waren, wurde im Oktober 2013, also mehr als eineinhalb Jahre später, die Eintragung einer Marke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Antragstellerin war die Klingenthal Südring GmbH, Betreiberin eines Einkaufszentrums in Paderborn. Beantragt wurde ein ausuferndes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 9, 35 und 41 (PDF: DPMA Akte zur Marke „Black Friday“, Stand Oktober 2016). Bei einer so extremen Anzahl von Klassen erscheint es möglich, dass die Berechtigung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, für die die Marke Schutz genießen soll, nicht in Kenntnis der jeweils relevanten Tatsachen geprüft wurde. Daher wurde die Marke für alle beantragten Waren und Dienstleistungen eingetragen.

Leider von uns unbemerkt, schlummerte die Marke so zwei Jahre lang unbenutzt im Markenregister, bis im Juli 2016 die Kanzlei Hogertz LLP im Namen der Black Friday GmbH aus Österreich zwei Löschungsanträge beim DPMA einreichte. Ein Antrag stützte sich auf §49 MarkenG (Verfall – siehe DPMA-Akte Seite 11) und ein weiterer Antrag §50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse – siehe DPMA-Akte Seite 14). Zu einem Löschungsverfahren kam es jedoch nicht, da die Marke am 05. Oktober 2016 plötzlich auf einen neuen Inhaber, die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong umgeschrieben wurde. Vertreter der chinesischen Firma war, wie bei der Black Friday GmbH, die zuvor die Löschungsanträge gestellt hatte, die Kanzlei Hogertz LLP aus Berlin. Die Löschungsanträge wurden, nach erfolgreicher Umschreibung der Marke, sofort zurückgezogen. Nur zwei Wochen später begann die Kanzlei Hogertz mit dem Versenden von Abmahnungen wegen angeblicher Markenverletzungen im Namen der neuen Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. (siehe oben).

Nachdem wir von der Umschreibung der Marke Kenntnis erlangt hatten, reichten wir am 28. Oktober 2016 umgehend einen Löschungsantrag gemäß § 50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) beim DPMA ein. In der Folge wurden zudem 13 weitere Löschungsanträge von anderen Parteien eingereicht. Sämtliche Löschungsanträge sind noch anhängig und sind im Register zur Marke veröffentlicht, eine Entscheidung des DPMA steht jedoch bis heute aus.
[UPDATE 05.04.2018: Am 28. März 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) endlich die von Black-Friday.de und zahlreichen anderen Antragsstellern beantragte Löschung der Marke „Black Friday“ beschlossen (Beitrag: DPMA beschließt Löschung der Wortmarke „Black Friday“). Da die Markeninhaberin fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat, ist die Löschung noch nicht rechtskräftig und wird nun in der nächsten Instanz vor dem Bundespatentgericht verhandelt.]
[UPDATE 20.02.2019: Das Bundespatentamt hat mittlerweile eine mündliche Verhandlung anberaumt und Terminsladungen an alle Verfahrensbeteiligten versendet. Die mündliche Verhandlung im Verfahren „30 2013 057 574 – S 33117 Lösch“ wird am 26. September 2019 um 11:00 vor dem Bundespatentgericht in München stattfinden (Aktenzeichen: 30 W (pat) 26/18).]

Da die Abfolge der Ereignisse entscheidend für die Beurteilung der Gesamtsituation ist, haben wir zur Illustration der Geschehnisse rund um die Marke „Black Friday“ folgenden Zeitstrahl erstellt.

[UPDATE 12.11.2017: Wir haben den Zeitstrahl noch um ein entscheidendes Detail ergänzt. Es zeigt, dass uns der jetzige Direktor der Super Union Holdings Ltd. Hartmut Krenslehner (PDF: Super Union Holdings Annual Return 2017) bereits im November 2013 kontaktierte und um eine Kooperation unserer beiden Unternehmen bat. Damals allerdings noch in seiner Funktion als Founder und CMO der Black Friday GmbH (PDF: Kooperationsanfrage Black Friday GmbH). Nochmal zum Mitschreiben: Der Gründer der Lizenznehmerin (Black Friday GmbH) ist also gleichzeitig der Direktor der Markeninhaberin (Super Union Holdings Ltd). So ein Zufall.]

Zeitstrahl zur Marke „Black Friday“

Die aktuellen Ereignisse

E-Mails und Anrufe bei Händlern

Nachdem es im Jahr 2017 zunächst ruhig um die Marke wurde und alle Beteiligten die Entscheidung des Markenamtes abwarteten, erreichten uns beginnend am 13. Oktober plötzlich zahlreiche Anfragen verunsicherter Händler. Sie berichteten uns, dass sie von der Black Friday GmbH per Telefon und/oder E-Mail kontaktiert und zum Kauf einer Sublizenz der Marke „Black Friday“ aufgefordert wurden. Gegenüber den Händlern wurde in den versendeten E-Mails behauptet, sie hätten im vergangenen Jahr …

„ohne dafür eine gültige Sub-Lizenz erworben zu haben […] mit dem in Deutschland geschützten Begriff Black Friday geworben“

Die E-Mails enthielten zudem folgenden Hinweis:

„Ich bitte Sie um eine kurze Rückmeldung, da unsere Geschäftsleitung bereits eine schriftliche Anfrage der Markeninhaberin erhalten hat, mit der Frage, ob Ihr Unternehmen im Besitz einer gültigen Sublizenz der geschützten Wortmarke „Black Friday“ für das Jahr 2017 ist und dazu zeitnah Stellung genommen werden müsste.“

Sie wurden in der Signatur im Namen und mit dem Logo der Bild-Zeitung unterschrieben …

„blackfriday.bild.de ist eine Initiative der BILD GMBH & CO. KG und der Black Friday GmbH“

(PDF: E-Mail Black Friday GmbH)
[UPDATE 10.11.2017: Seit dem 07. November verschickt die Black Friday GmbH zudem folgende E-Mail-Variante: E-Mail 2 Black Friday GmbH]

Auch in Anrufen bei Händlern wurde stets die Kooperation mit der BILD Zeitung in den Vordergrund gerückt. Einige Händler waren sogar davon überzeugt, direkt von einem Mitarbeiter der BILD Zeitung angerufen worden zu sein. Ob dies in Abstimmung mit der BILD Zeitung erfolgte, können wir nicht beurteilen.

Genau eine Woche nach den E-Mails und Anrufen der Black Friday GmbH folgten ab dem 20. Oktober E-Mails der Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. Hier wurde den Händlern mit rechtlichen Konsequenzen gedroht, sollte keine gültige Sublizenz für die Marke „Black Friday“ bei der Black Friday GmbH erworben werden. In den E-Mails hieß es …

„It came recently to our knowledge that you resp. your company conducted last year a rebate campaign under the designation “Black Friday” (e.g. on the platform www.black-friday.de) without authorization from the exclusive trademark licensee, the Black Friday GmbH, Mooslackengasse 17, 1190 Vienna, Austria.“

… und weiter …

„Such an unauthorized use of the trademark infringes our trademark rights, constitutes an act of unfair competition and entitles us inter alia to claim for cease and desist, disclosure and damages. Please be informed that we will exercise our rights derived from the unauthorized use of “Black Friday” in the past and future, if you resp. your company will conduct another unauthorized rebate campaign under the designation of “Black Friday”.“

(PDF: Händler-E-Mail Super Union Holdings)

E-Mails und Briefe an Webmaster

Die Super Union Holdings belässt es jedoch nicht dabei, „nur“ Händler anzuschreiben und dem Versuch, diese von einer weiteren Zusammenarbeit mit uns abzubringen. Parallel wurden ab dem 20. Oktober 2017 E-Mails und Briefe an Webmaster verschickt, die auf ihren Webseiten einen Link zu unserem Portal gesetzt hatten.

In den Schreiben, die als E-Mail sowie als Brief versendet wurden hieß es …

„It came recently to our knowledge that you provide resp. your company provides a hyperlink/hyperlinks to the platform www.black-friday.de. Please be informed that this platform is not authorized to use our trade mark “Black Friday”. Exclusive licensee of the German trade mark “Black Friday” is Black Friday GmbH, Mooslackengasse 17, 1190 Vienna, Austria. Therefore, you resp. your company is linking to a platform where our trademark rights are being infringed. Consequently, you are resp. your company is infringing our trade mark rights too by linking to the platform www.black-friday.de through the following hyperlink:“

… und weiter …

„We would like to give you the opportunity to remove such infringing hyperlinks to the platform www.black-friday.de immediately resp. until October 27, 2017 the latest. Otherwise we will feel compelled to take legal action against you resp. your company. However, we sincerely hope that this is avoidable.“

(PDFs: Webmaster-E-Mail Super Union Holdings und Webmaster-Brief Super Union Holdings)

Einige der angeschriebenen Webmaster haben uns dankenswerterweise sofort über die Schreiben der Super Union Holdings informiert. In vielen Fällen wurden die Links jedoch aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen einfach entfernt.

Um die Strategie hinter diesem Vorgehen der Super Union Holdings Ltd. nachvollziehen zu können, sind einige Erläuterungen notwendig:

Links von anderen Webseiten werden von Suchmaschinen indexiert und ausgewertet. Sie sind ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der Suchmaschinen-Positionen. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Webseiten, die viele Links bekommen, in den Suchmaschinen besser gerankt werden, als Seiten mit wenigen Links. Es zählt jedoch nicht allein die Anzahl der Links, sondern vor allem die Wertigkeit, bzw. die Qualität der verlinkenden Seite. Das heißt, Links von Webseiten, die von den Suchmaschinen selbst als hochwertig eingestuft werden, zählen mehr als Links von Webseiten, die als minderwertig angesehen werden. Letztere können seit einiger Zeit sogar einen negativen Effekt auf die Rankings der verlinkten Seite haben. In der Vergangenheit wurden sogar Fälle bekannt, wo massenhaft „schlechte“ Links aufgebaut wurden, um einer bestimmten Webseite zu schaden (Beispiel Noblego). Diese Taktik wurde als Negative SEO bekannt. Auch wir hatten in diesem Jahr mit einer extremen Anzahl an Spam-Links zu kämpfen. Glücklicherweise sind die Suchmaschinen im Erkennen solcher negativen Links immer besser geworden und bieten Webmastern zudem die Möglichkeit schädliche Spam-Links für ungültig zu erklären, sodass es aktuell kaum mehr möglich ist, Webseiten mit dieser Taktik wirklich zu schaden. Der gezielte Abbau von positiven Links stellt eine neue Dimension des Negative SEO dar.

Die Super Union Holdings scheint daher mit ihren E-Mails und Briefen auch das Ziel zu verfolgen, unsere Suchmaschinen-Positionen durch das Entfernen von Links nachhaltig zu beeinträchtigen. In den vergangenen Jahren hatte unser Portal stets deutlich mehr Besucher als die Webseiten der Black Friday GmbH (siehe z.B. 2016, 2015 und 2014). Viele dieser Besucher fanden über Suchmaschinen den Weg auf unsere Webseite. Alleine der Verlust weniger Suchmaschinen-Positionen hätte einen sehr negativen Einfluss auf den Erfolg unserer Webseite. Wir haben den Angriff deshalb sehr ernst genommen und umgehend rechtlichen Beistand in Anspruch genommen.

Gegenstand der einstweiligen Verfügung

Beide geschilderten Vorgehensweisen wurden nun durch die Markenstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens rechtlich überprüft und als unzulässig angesehen.
Mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf wird es beiden Antragsgegnern – Super Union Holdings Ltd. und Black Friday GmbH – untersagt, gegenüber unseren Kunden bzw. Dritten zu behaupten,

  • die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in der Werbung unserer Kunden sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“; und/oder
  • das Einstellen von Verkaufsangeboten auf unserer Seite www.black-friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“;
  • das Setzen von Hyperlinks auf die Seite www.black-friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“.

Die einstweilige Verfügung gilt formell gegenüber beiden Unternehmen mit der Zustellung, die eingeleitet, aber derzeit (Stand 8. November 2017) noch nicht bewirkt worden ist. Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs allein beseitigt nicht die Wirksamkeit einer zugestellten einstweiligen Verfügung.

Abschließend möchten wir festhalten, dass wir einen fairen Wettbewerb schätzen und ihn in den vergangenen Jahren gerne angenommen haben. Dabei können wir erwarten, dass sich Wettbewerber – wie wir – an die Regeln eines fairen Wettbewerbs halten.
Wir hoffen, dass der Black Friday 2017 nach den von uns ergriffenen Maßnahmen in einer Atmosphäre des vernünftigen Umgangs zwischen Wettbewerbern stattfinden kann. 

Presseberichte zum Thema:

Lonesome Walker November 16, 2017 um 19:12 Uhr

Gsindel, hart bleiben ;-)
Und vielleicht hilft es ja auch, wenn die Betroffenen beim DPMA telefonisch/per Email nachfassen.
Arbeit mögen Beamte typischerweise gar nicht gerne…