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Wortmarke Black Friday: Am 26. September verhandelt das Bundespatentgericht!

News | 3. September 2019

HINWEIS

Wenn Sie uns in unserem Kampf gegen die Marke „Black Friday“ unterstützen möchten, können Sie dies am besten, indem Sie BlackFriday.de in Ihrer Berichterstattung erwähnen und/oder unser Portal auf Ihrer Webseite verlinken. Nutzen Sie hierfür gerne unser Werbematerial, das wir allen Partnern und Interessierten kostenlos zur Verfügung stellen. Vielen Dank!

UPDATE (30.09.2019)

In der letzten Woche fand vor dem Bundespatentgericht in München die mündliche Verhandlung zur Löschung der Wortmarke Black Friday statt. Für BlackFriday.de haben wir positive Nachrichten zu vermelden. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts muss die Marke Black Friday für Werbedienstleistungen gelöscht werden. Da unser Portal bereits seit 2012 und damit vor der Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv war, bestünde ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Begriffs Black Friday für Werbedienstleistungen. Wir sind deshalb zuversichtlich, dass das Bundespatentgericht die Löschung der Marke Black Friday für die für uns relevanten Dienstleistungen der Klasse 35 bestätigen wird. Welche konkreten Dienstleistungen tatsächlich von der Löschung erfasst sein werden, bleibt abzuwarten. Das Urteil wird den Prozessbeteiligten in den nächsten Wochen postalisch zugestellt.

In wenigen Wochen ist es endlich so weit. Am 26. September 2019 wird das Bundespatentgericht in München über die Löschung der umstrittenen Marke „Black Friday“ verhandeln (Aktenzeichen: 30 W (pat) 26/18). Wir von BlackFriday.de werden natürlich vor Ort sein und dem Gericht nochmals unsere Überzeugung darlegen, dass es sich bei dem Begriff „Black Friday“ um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung handelt, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Wir sind zuversichtlich, dass das Bundespatentgericht die Löschung der Marke bestätigen wird.

Bereits am 28. März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die von BlackFriday.de und zahlreichen weiteren Parteien beantragte Löschung der Wortmarke „Black Friday“ beschlossen. Mit der Entscheidung bestätigte das DPMA unsere Rechtsauffassung, dass der Begriff „Black Friday“ nicht als Marke geschützt werden kann. Das DPMA erkannte an, dass die Marke niemals hätte eingetragen werden dürfen, da der Begriff „Black Friday“ lediglich als Hinweis auf einmal im Jahr Ende November stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen von insbesondere Online-Shops wahrgenommen werde und ihm daher die für den Schutz einer Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Gegen die Entscheidung des DPMA legte die Markeninhaberin Beschwerde zum Bundespatentgericht ein, weshalb die Löschung bisher keine Rechtskraft erlangen und die Marke noch nicht aus dem Markenregister gelöscht werden konnte. In der mündlichen Verhandlung am 26. September wird das Bundespatentgericht nun darüber verhandeln, ob die vom DPMA beschlossene Löschung der Marke „Black Friday“ zu Recht ergangen ist.

Nach Sichtung aller bisherigen Schriftstücke der am Verfahren beteiligten Parteien sind wir zuversichtlich, dass das Bundespatentgericht zum gleichen Ergebnis wie das DPMA kommen und die Löschung der Marke bestätigen wird.

Entscheidung des OLG Wien

Zuversichtlich sind wir auch aufgrund einer kürzlich ergangenen Entscheidung in Österreich (Aktenzeichen: 133 R 126/18d). Auch in Österreich wollte sich die Markeninhaberin den Begriff „Black Friday“ als Marke schützen lassen. Das österreichische Patentamt verweigerte jedoch die begehrte Eintragung (Aktenzeichen: IR 867/2017-8). Im März 2019 hat nun das Oberlandesgericht Wien diese Entscheidung in letzter Instanz bestätigt. Das OLG Wien versagte dem Begriff „Black Friday“ im Gleichlauf mit dem DPMA den Schutz als Marke mit der Begründung, dass „die beteiligten Verkehrskreise im Begriff „Black Friday“ den Tag des Shoppings Ende November jeden Jahres sehen, an welchem Händler – insbesondere auch im Internethandel – Rabattangebote veröffentlichen“. Die Entscheidung des OLG Wien ist rechtskräftig.

Fazit

Insgesamt gibt es mittlerweile 3 (!) Entscheidungen zur Eintragungsfähigkeit des Begriffs „Black Friday“ als Marke, nämlich (1.) vom Deutschen Patent- und Markenamt, (2.) vom österreichischen Patentamt sowie (3.) vom Oberlandesgericht Wien. Alle vertraten die gleiche Rechtsauffassung – nämlich dass es sich bei dem Begriff „Black Friday“ um eine allgemeine Bezeichnung handele, die nicht als Marke eingetragen werden könne. Wir von BlackFriday.de sind daher optimistisch, dass das Bundespatentgericht dies am 26. September nicht anders beurteilen wird.

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