Die chinesische Inhaberin der Marke „Black Friday“ ist mit ihrem Versuch gescheitert, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern. Die Marke „Black Friday“ wurde am vergangenen Freitag durch das Kammergericht Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt. Das Kammergericht bestätigte damit die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren.
Bereits am 15. April 2021 hatte das Landgericht Berlin, aufgrund einer Klage von BlackFriday.de, die Marke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) für sämtliche der mehr als 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt (Mehr dazu). Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt.
Gegen das Urteil legte die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong Berufung vor dem Kammergericht Berlin ein – erfolglos, wie sich nun zeigte. Mit Urteil vom 14. Oktober 2022 wurde die erstinstanzliche Entscheidung vom Kammergericht für sämtliche nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen bestätigt. Die Revision ist nicht zugelassen. Damit bleibt der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.
Nach Auffassung des Kammergerichts wurde der Verfallsklage durch das Landgericht Berlin zurecht stattgegeben, weil die Markeninhaberin für den (gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG relevanten) Zeitraum von 2015 bis 2020 eine rechtserhaltende Benutzung für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nachweisen konnte. Laut MarkenG muss eine Marke für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Ein als Marke geschützter Begriff muss dabei so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. Bei allen von der Markeninhaberin eingereichten (vermeintlichen) Benutzungsnachweisen sei laut Kammergericht jedoch davon auszugehen, dass sie vom angesprochenen Verkehr nicht als Hinweis auf einen konkreten betrieblichen Ursprung, sondern als Schlagwort für eine Rabattaktion bzw. als Hinweis auf einen jährlich Ende November stattfindenden Rabatttag verstanden wurden.
Warum gehen wir gegen die Marke vor?
Die Markeninhaberin hatte in der Vergangenheit sowohl uns (BlackFriday.de), als auch einige der auf unserem Portal gelisteten Händler aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt (Mehr dazu bei T3N, Süddeutsche oder Tagesspiegel). Als Reaktion auf die Abmahnungen reichten wir einen Löschungsantrag wegen „absoluter Schutzhindernisse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Das darauffolgende Löschungsverfahren zog sich über mehrere Jahre und ging durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof. Es endete im Mai 2021 mit der Löschung der Marke für viele werberelevante Dienstleistungen (Mehr dazu). Um auch die Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen zu erreichen, reichten wir beim Landgericht Berlin die oben behandelte Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Marke „Black Friday“ ein. Mehr zum erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin finden Sie hier.
Simon Gall
(Gründer BlackFriday.de)
HINWEIS
Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten viel Geld, Zeit und Nerven. Wir freuen uns daher über jede Form der Unterstützung. Händler können z.B. frühzeitig ihre geplanten Black Friday Aktionen bei uns einreichen oder eines unserer limitierten Werbepakete buchen (Informationen für Händler). Zudem hilft es uns sehr, wenn BlackFriday.de in der Berichterstattung rund um den Black Friday erwähnt und z.B. verlinkt wird. Nutzen Sie hierfür gerne auch unser Werbematerial, das wir allen Partnern und Medienvertretern kostenlos zur Verfügung stellen. Vielen Dank!